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Bau und Recht

BGH: Kein Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten beim Werkvertrag

Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs bringt Veränderungen für die Berechnung des Schadensersatzes beim Werkvertrag. Bislang galt: Hat der Unternehmer ein mangelhaftes Werk erstellt, kann der Besteller abgesehen von den weiteren Mängelrechten wie Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung auch Schadensersatz verlangen. Den zu ersetzenden Schaden konnte er nach der bislang herrschenden Auffassung anhand derjenigen Kosten berechnen, die für die Beseitigung des Mangels entstehen – unabhängig davon, ob er den Mangel tatsächlich beheben lässt oder aber das Werk mangelhaft belässt und beispielsweise veräußert.

 

Mit einem aktuellen Urteil vom 22. Februar 2018, Az. VII ZR 46/17, hat der Bundesgerichtshof diese Sichtweise aufgegeben. Künftig ist Folgendes zu beachten: Beseitigt der Besteller den Mangel nicht, kann er den Schaden nicht mehr anhand fiktiver Mangelbeseitigungskosten berechnen. Stattdessen ist ein Vergleich anzustellen, welchen Wert das Werk mit und ohne den Mangel hat; die Differenz stellt den Schaden des Bestellers dar. Maßgeblich für diese Betrachtung ist die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung für das mangelfreie Werk. Sie bildet die Obergrenze des Schadensanspruchs. Lässt der Besteller das Werk allerdings tatsächlich reparieren, kann er weiterhin die tatsächlichen Reparaturkosten als Schaden geltend machen, wobei er auch das Recht hat, einen Vorschuss für die voraussichtlich entstehenden Kosten zu verlangen. Betrifft der Mangel ein Bauwerk, stehen diese Rechte dem Besteller auch gegenüber dem Architekten zu, wenn dessen Planungs- oder Überwachungsfehler den Mangel des Bauwerks verursacht haben.

 

Der Bundesgerichtshof begründet die Entscheidung damit, welche Vermögensnachteile der Besteller durch das mangelhafte Werk erleidet. Danach tritt ein Vermögensverlust in Höhe der Mängelbeseitigungskosten erst dann ein, wenn der Mangel tatsächlich behoben wird. Solange das nicht geschieht, ist der Besteller nur insoweit in seinem Vermögen beeinträchtigt, wie das mangelhafte Werk hinter der geschuldeten Leistung zurückbleibt, also das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gestört ist. Diese Erkenntnis setzt der Bundesgerichtshof nun konsequent bei der Schadensberechnung um.

 

Von Dr. Sebastian Conrad, HFK Rechtsanwälte, www.hfk.de

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