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Immobilienwirtschaft

Vorkaufsrecht der Bezirke ist rechtlich angreifbar

Das Städtebaurecht räumt Gemeinden in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht an Grundstücken ein, das dazu dienen soll, städtebauliche Ziele besser umsetzen zu können. Die Berliner Landespolitik hat dieses Recht bereits vor einiger Zeit als Mittel entdeckt, um Milieuschutzgebiete vor politisch unerwünschten Veränderungen zu bewahren. Besondere Brisanz hat das deshalb, weil das Vorkaufsrecht, anders als im Bürgerlichen Recht, nicht zwingend an den vertraglich vereinbarten Kaufpreis geknüpft ist. Vielmehr verschafft das Baugesetzbuch der Gemeinde die Möglichkeit, das Grundstück zu dem gutachterlich zu ermittelnden Verkehrswert zu erwerben. Dem Verkäufer bleibt in einer solchen Situation häufig nur noch die Möglichkeit vom Kauf zurückzutreten, will er das für ihn schlechte Geschäft vermeiden. Gerichtliches Vorgehen kann hier Erfolg haben, wie eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Berlin zeigt. Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg wollte mit einem Vorkaufsrecht verhindern, dass die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Bima) mehrere Wohnhäuser in einem Milieuschutzgebiet an einen Privateigentümer verkauft. Nach der Entscheidung des Bezirks sollte die Gewobag, die kaufen sollte, für das Grundstück den unter dem Kaufpreis liegenden Verkehrswert bezahlen. Vor dem Landgericht Berlin hatte der Bezirk damit keinen Erfolg: Nicht nur die Ausübung des Vorkaufsrechts selbst, sondern auch die Herabsetzung des Kaufpreises sind an enge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere muss der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert erkennbar und deutlich überschreiten. Daran fehlte es hier. Auch wenn das letzte Wort voraussichtlich erst in einer höheren Instanz gesprochen wird, so verdeutlicht die Entscheidung des Landgerichts dennoch die hohen Hürden, mit denen das Vorkaufsrecht verbunden ist.

Von Ernst Wilhelm, Jurist bei HFK Rechtsanwälte in Berlin, www.hfk.de

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