Baurecht: § 642 BGB umfasst nur Mehrkosten, die während des Annahmeverzugs entstanden sind
Mit Urteil vom 26. Oktober 2017 – VII ZR 16/17 hat der Bundesgerichtshof einen seit Jahren bestehenden Meinungsstreit über den Anwendungsbereich des § 642 BGB zu Lasten der Unternehmer entschieden. Danach gilt: § 642 BGB umfasst nur Mehrkosten, die während des Annahmeverzuges entstanden sind. Für Mehrkosten, die erst nach Beendigung des Annahmeverzuges entstanden sind, kann somit keine Entschädigung auf der Grundlage von § 642 BGB verlangt werden. Die Entscheidung ist für die Baupraxis von erheblicher Bedeutung. Führt beispielsweise ein Annahmeverzug des Auftraggebers, der im Sommer bereits beendet ist, dazu, dass ursprünglich für den Herbst vorgesehene Arbeiten mit erhöhtem Aufwand im Winter durchgeführt werden müssen, so entsteht der Mehraufwand zwar als Folge des Annahmeverzugs, aber eben erst nach seinem Ende. Diese Fälle wurden nach früher vertretener Sichtweise von § 642 BGB erfasst. Nach der jetzt ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs bietet § 642 BGB keine Anspruchsgrundlage mehr für eine Entschädigung des Unternehmers. Gerade Mehrkosten auf Grund von Bauzeitennachträgen, die vielfach erst nach Beendigung der Behinderung und damit nach Beendigung des Annahmeverzuges entstehen, können nun nicht mehr auf der Grundlage von § 642 BGB kompensiert werden. Dem Unternehmer bleiben damit meist nur noch Schadensersatzansprüche nach § 6 Nr. 6 Satz 1 VOB/B oder nach § 280 Abs. 1, § 286 BGB, Mehrvergütungsansprüche im Falle einer Anordnung und der Anspruch auf Vertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage. Ob deren jeweilige Voraussetzungen vorliegen, hängt aber stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Von Ernst Wilhelm