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Baurecht

Neues Bauvertragsrecht: Expertengespräch mit Ernst Wilhelm

Der Bundestag hat das neue Gesetz zum Bauvertragsrecht verabschiedet. Geregelt werden ab dem 1. Januar 2018 unter anderem ein Widerrufsrecht, Pflicht zur Baubeschreibung, Festlegung der Bauzeit, Abschlagszahlungen und Nachweise. Zu den Änderungen und Folgen unser Expertengespräch mit Rechtsanwalt Ernst Wilhelm von HFK Rechtsanwälte in Berlin.

                

Herr Wilhelm, Sie sind ein erfahrener Anwalt für Baurecht, war eine gesetzliche neue Regelung des Bauvertragsrechtes überhaupt notwendig?

Darüber lässt sich lange streiten. Neben den bisherigen werkvertraglichen Bestimmungen des BGB gibt es seit fast 100 Jahren die Verdingungsordnung für Bauleistungen, VOB/ B, die in relativ ausgewogener Weise speziell auf die Rechte und Pflichten der Bauvertragsparteien eingeht. Zu begrüßen ist allerdings die Aufnahme von Verbraucherschutzregelungen beim Bauvertrag und die Neuregelung des Architekten- und Ingenieurvertrages.

Meinen Sie, dass die Streitigkeiten am Bau durch die neuen Regelungen abnehmen werden?

Wohl kaum. Hauptursache aller Streitigkeiten am Bau ist eine mangelhafte Leistungsbeschreibung. Im Verbraucherbauvertrag ist nun die Pflicht vorgegeben, eine Leistungsbeschreibung zu erstellen. In welcher Tiefe und Genauigkeit die Leistungsbeschreibung jedoch erstellt werden muss, ist nicht näher geregelt.

Das nach der VOB/B, die bei fast allen Nichtverbraucherbauverträgen Anwendung findet, ausgestaltete Anordnungsrecht des Bauherrn wurde als unausgewogen und nachteilhaft für den Unternehmer angesehen. Das neue Bauvertragsrecht hat das Anordnungsrecht zugunsten des Bestellers übernommen, allerdings in den Folgen abgemildert, vor allen Dingen was die finanzielle Vorleistung angeht. Komplettiert wird das Ganze durch neu geschaffene einstweilige Verfügungsverfahren (Schnellverfahren) vor eigens neu gegründeten Spezialbaukammern, die schnell Streitfragen klären sollen.

Wo sehen Sie zusätzlichen Zündstoff, der bisher nicht Gegenstand baurechtlicher Streitigkeiten war?

Bei streitigen Nachträgen kann der Unternehmer 80% der streitigen Vergütung für den Nachtrag vor Ausführung verlangen. Das war bisher nicht der Fall. Diese Regelung, die eigentlich als wohlmeinende Regelung gegenüber den Unternehmen gedacht war, trifft auch Generalunternehmer hart, die sich ihrerseits entsprechenden Ansprüchen der Nachunternehmer ausgesetzt sehen. Erfahrungsgemäß sind Nachträge der Höhe nach, wenn sie gestellt werden, immer zu hoch, sodass 80% im Regelfall auch schon zu viel bei einer streitigen Höhe sein dürften. Es ist zu vermuten, dass mit dieser Regelung erheblicher Missbrauch betrieben wird.

Was ist an den Neuerungen gut?

Baustreitigkeiten vor den staatlichen Gerichten dauerten bisher viel zu lange und waren zum Teil nicht mehr justiziabel. Durch das einstweilige Verfügungsverfahren vor neu geschaffenen Spezialkammern besteht nun die begrüßenswerte Möglichkeit in relativ kurzer Zeit streitige Einzelaspekte, wie etwa bestimmte streitige Nachtragsansprüche, schnell zu klären. Das hilft, Konflikte rechtzeitig zu entschärfen.

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